Conradi+Kaiser - Living Industries

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Service

Allgemeine Geschäfts Bedingungen

1. Geltungsbereich, Ausschluss von AGB des Kunden

1.1.
Sämtliche Lieferungen und Leistungen des Herstellers erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2.
Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt der Hersteller nicht an, es sei denn deren Geltung wurde vom Hersteller ausdrücklich in Textform bestätigt. Die Geschäftsbedingungen des Herstellers und die Ablehnung abweichender oder entgegenstehender Bedingungen gelten auch dann, wenn er in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen oder Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt.


2. Vertragsschluss

2.1.
Die Angebote des Herstellers sind freibleibend und unverbindlich. Der Hersteller ist berechtigt, Angebote des Kunden binnen einer Frist von vier Wochen nach deren Abgabe anzunehmen. Annahmeerklärungen sowie Auftragsbestätigungen bedürfen der Textform. Als Annahmeerklärung bzw. Auftragsbestätigung gelten bei Auftragsausführung innerhalb der Annahmefrist auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung.

2.2.
Der Hersteller bietet ausschließlich Waren und Leistungen aus eigener Produktion an, Gattungsschulden sind daher auf die herstellereigene Produktion beschränkt. Auch Ansprüche auf Ersatzlieferung und Nachbesserung beschränken sich auf die eigene Produktion des Herstellers.


3. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

3.1.
Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tag des Vertragsschlusses gültigen Listenpreisen berechnet. Die in den Katalogen und Preislisten des Herstellers angegebenen Preise enthalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer, diese wird in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.2.
Tritt eine wesentliche Änderung der für die Preiskalkulation maßgeblichen Preisfaktoren (z. B. Erhöhung oder Senkung von Materialpreisen, Lohnkosten, Fracht -und Zollsätzen) ein, so kann jeder Vertragspartner die Neufestsetzung des Preises im Verhandlungswege verlangen.

3.3.
Die Zahlung von Kaufpreisen ist sofort fällig, werkvertragliche Vergütungsansprüche sind fällig bei Abnahme des Werkes. Verzug tritt ein bei Mahnung nach Fälligkeit, jedenfalls aber 20 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung.

3.4.
Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, ist der Hersteller - unbeschadet weiterer Rechte - berechtigt, weitere Lieferungen an den Kunden nur gegen Vorkasse durchzuführen.


4. Leistungsort, Gefahrübergang, Lagerung

4.1.
Leistungsort ist der Sitz des Herstellers. Sofern sich aus der vertraglichen Vereinbarung mit dem Kunden nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

4.2.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe am Leistungsort auf den Kunden über.

4.3.
Ist die Ware oder Leistung abholungsbereit und verzögert sich die Abholung aus Gründen, die der Hersteller nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Abholungsbereitschaft auf den Kunden über.

4.4.
Wird die Ware oder Leistung auf Wunsch des Kunden diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung auf den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers des Herstellers, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über unabhängig davon, wer die Versendungskosten trägt. Soweit nicht anders vereinbart, hat der Kunde sämtliche Transport-, Transportversicherungskosten sowie Zölle zu tragen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ware oder Leistung ihm unter der angegebenen Adresse zugesandt werden kann. Ist wegen Unwegsamkeit des Versendungsortes oder ähnlicher Hindernisse die Anlieferung nicht möglich, hat der Kunde die durch die gescheiterte Versendung entstandenen Mehraufwendungen zu tragen.

4.5.
Gelieferte Waren und Leistungen müssen trocken und unter Sicherstellung einer ausreichenden Luftzirkulation gelagert werden. Bei einer längeren Lagerung (über 4 Monate) muss die Verpackung entfernt werden, um insbesondere Feuchtigkeitsbeeinträchtigungen zu vermeiden.


5. Lieferzeiten, Höhere Gewalt, Arbeitskampf

5.1.
Liefer- sowie Ausführungsfristen sind unverbindlich. Vereinbarungen über verbindliche Liefertermine bedürfen der Textform. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Abholungsbereitschaft der Ware oder Leistung dem Kunden gemeldet ist bzw. die Ware oder Leistung dem Spediteur oder Frachtführer zur Versendung übergeben wird. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung aus kongruenten Deckungsgeschäften des Herstellers ist vorbehalten.

5.2.
Teillieferungen und deren separate Berechnung sind zulässig.

5.3.
Die Einhaltung der Lieferverpflichtung durch den Hersteller setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

5.4.
Ein Verzug des Herstellers tritt aufgrund einer Mahnung nur ein, wenn diese in Textform erfolgt. Eine Frist zur Nacherfüllung muss angemessen sein. Als angemessen gilt im Zweifel eine Frist von mindestens vier Wochen. Die Fristsetzung bedarf der Textform.

5.5.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Hersteller unverschuldet die Lieferung oder Ausführung der Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. - hat der Hersteller selbst dann, wenn sie bei Vor-Lieferanten, deren Unterlieferanten oder Subunternehmern eintreten, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Hersteller, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Hersteller muss dem Kunden solche Hindernisse unverzüglich mitteilen. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung in Textform unter Ausschluss aller sonstigen Rechte berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

5.6.
Wird durch unter 5.5. genannte Umstände die Lieferung oder Leistung für den Hersteller unmöglich, so wird dieser von seiner Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung frei.


6. Rechte des Herstellers bei Pflichtverletzung des Kunden

6.1.
Verletzt der Kunde eine sich aus dem Vertragsverhältnis ergebende Pflicht, so z. B. hinsichtlich der Annahme bzw. Abholung der Ware oder Lieferung oder der werkvertraglichen Abnahme des Werkes, kann der Hersteller nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Hat der Kunde die Pflichtverletzung zu vertreten, so hat er dem Hersteller daneben den dadurch entstandenen Schaden oder die entstandenen Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu ersetzen, ohne dass hierfür eine vorherige Fristsetzung erforderlich ist.


7. Eigentumsvorbehalt

7.1.
Der Hersteller behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Erfüllung des Kaufpreises sowie vollständigem Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Hersteller, ohne ihn zu verpflichten. Der Kunde ist zur Veräußerung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die nachfolgend beschriebenen Forderungen tatsächlich auf den Hersteller übergehen. Zur anderen Verfügung über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt. Der Kunde tritt bereits jetzt sämtliche aus der Veräußerung der Vorbehaltsware bzw. der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrenten) in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest an den Hersteller ab. Der Hersteller nimmt diese Abtretung an. Als Wert der Vorbehaltsware wird vereinbart der vom Hersteller in Rechnung gestellte Betrag zzgl. eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.

7.2.
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Hersteller berechtigt, die Ware zurück zu verlangen, wenn er erfolglos eine angemessene Frist für die Zahlung gesetzt hat. Nach Rücknahme der Ware ist der Hersteller zur bestmöglichen Verwertung berechtigt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Der Erfüllungsanspruch des Kunden erlischt in diesem Fall. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Hersteller liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

7.3.
Der Hersteller ermächtigt den Kunden widerruflich, die an ihn abgetretenen Forderungen für Rechnung des Herstellers in eigenem Namen einzuziehen, solange er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Hersteller nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist. Auf sein Verlangen hin hat der Kunde dem Hersteller die Schuldner der an den Hersteller abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen, alle zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen sowie die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Auch der Hersteller ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

7.4.
Der Hersteller ist verpflichtet, Sicherheiten freizugeben, wenn und soweit diese die zu sichernden Forderungen um mindestens 20% übersteigen.

7.5.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Kunde verpflichtet, auf das Vorbehaltseigentum hinzuweisen und den Hersteller über den Zugriff unverzüglich zu unterrichten.


8. Gewährleistung, Produktbeschreibung

8.1.
Die Gewährleistungsfrist beträgt bei dem Kauf neuer Sachen zwei Jahre ab Ablieferung, es sei denn, das Gesetz sieht gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Sachen für Bauwerke) oder 479 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB (Rückgriffsanspruch) eine längere Frist vor. Gewährleistungsrechte bei dem Kauf gebrauchter Sachen sind ausgeschlossen.

8.2.
Soweit eine ordnungsgemäß erstattete Mängelanzeige begründet ist, ist der Hersteller berechtigt, nach seiner Wahl eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Das Recht zur Nachlieferung hat der Hersteller beim Kauf nicht, wenn und soweit der Kunde Rückgriffsansprüche gemäß den §§ 479 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB geltend macht. Schlägt die Ersatzlieferung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten oder die Rückgängigmachung (Wandelung) des Vertrages oder die entsprechende Herabsetzung des vereinbarten Preises (Minderung) bzw., wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, Schadensersatz zu verlangen.

8.3.
Der Kunde darf nach Erkennen eines Mangels keine Änderungen an den gelieferten Waren vornehmen. Andernfalls ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

8.4.
Ist der Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung, auf Anordnungen des Kunden oder auf von diesem gelieferte oder vorgeschriebene Stoffe, so ist der Hersteller von der Gewährleistung für diese Mängel frei, außer wenn er eine ihm obliegende Mitteilung über die zu befürchtenden Mängel unterlassen hat.

8.5.
Zusicherungen von Eigenschaften der Ware oder Leistung bedürfen der Textform. Angaben in Werbeschriften sind unverbindlich und begründen keine Zusicherungen.

8.6.
Soweit zwischen den Vertragspartnern nichts anderes vereinbart ist, ergibt sich der vertraglich vereinbarte Gebrauch der Waren oder Leistungen des Herstellers aus den in den Produktbeschreibungen und Katalogen angegebenen Anwendungszwecken. Der Hersteller bietet im Rahmen eines Kauf- oder Werkvertrages eine kostenlose Beratung bei der Auswahl der angebotenen Produkte und Leistungen für den vom Kunden beabsichtigten Verwendungszweck an.

8.7.
Soweit nicht in Textform etwas anderes vereinbart wurde, umfasst die Verpflichtung des Herstellers die Lieferung der Platten mit den vereinbarten Spezifikationen. Der Einbau der Platten ist demgegenüber Sache des Kunden bzw. des mit der Verlegung beauftragten Unternehmers. Die Verlegung muss nach den Regeln der Baukunst und insbesondere durch eine der Nutzung entsprechende Verlegetechnik erfolgen. Bei der Verlegung sind die Vorgaben der Verlege-, Klebe-, Pflege- und weiterer Anleitungen zu beachten, die der Hersteller gerne zur Verfügung stellt. Die Verlegung von Platten mit Systemsteckern, die nicht auf dem Untergrund verklebt werden, muss im Halbverband erfolgen. Platten ohne Systemstecker müssen generell in einer dem Untergrund entsprechenden Weise verklebt werden.

8.8.
Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass die Waren oder Leistungen des Herstellers entgegen den in Produktbeschreibung und Katalog angegebenen Verwendungszwecken verwendet werden oder darauf, dass der Kunde sich trotz Beratung durch den Hersteller für ein anderes als das vom Hersteller für den vom Kunden beabsichtigten Zweck als geeignet empfohlene Produkt oder Werk entschieden hat, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

8.9.
Mängel, die darauf beruhen, dass der Kunde die Ware oder Leistung nicht gemäß den Anleitungen des Herstellers fachgerecht verlegt bzw. der fachgerecht eingebaut hat, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

8.10.
Hinsichtlich der Länge und Breite sind Maßtoleranzen von +/- 1 % zulässig, bei der Stärke von +/- 2mm. Geringe Farbabweichungen der Waren untereinander sowie von Farbtafeln sind produktionsbedingt und berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Die Oberflächenbeschichtung unterliegt einer von der Art und Weise der Benutzung abhängigen Abnutzung. Diese Abnutzungserscheinungen, die zu sichtbaren Farbunterschieden führen kann, sind produktimmanent und stellen keinen Mangel dar. Starke UV-Einwirkung kann neben einer leichten Kreidung zu geringfügigen Verfärbungen der Oberfläche führen. Dies beeinträchtigt die weiteren Beständigkeitswerte nicht. Nach (HIC 1000) EN1176/77 gemessene und zertifizierte Fallschutzwerte beschreiben den Zustand der Waren oder Leistungen bei Lieferung. Sie können in Abhängigkeit von der Einsatzart, der Umgebung und dem Einwirken äußerer Umstände während der Nutzung Veränderungen unterliegen. Bei Verwendung der Ware oder Lagerung in dauerhaft feuchter Umgebung sind Formveränderungen, Stockflecken, Algenbildung und ähnliche feuchtigkeitsbedingte Erscheinungen möglich.

8.11.
Der Kunde ist bei einer Mängelrüge, soweit ihm dies zumutbar ist, verpflichtet, den Mangel möglichst detailliert zu beschreiben. Dies umfasst insbesondere auch die Beschreibung des Untergrundes, der Art und Weise der Verlegung, der Witterungs- und sonstiger Einflüsse sowie die Übermittlung aussagekräftiger Detailfotos, Fotos der Gesamtfläche und ggfls. noch vorhandener Muster der beanstandeten Ware bzw. Leistung.


9. Haftungsbeschränkungen

9.1.
Für Schäden haftet der Hersteller nur dann, wenn er oder einer seiner Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat oder der Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Herstellers oder einer seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist die Haftung des Herstellers auf den Schaden beschränkt, der für ihn bei Vertragsschluss vernünftigerweise voraussehbar war.

9.2.
Der Kunde ist verpflichtet, sich über die Eigenschaften, sachgemäße Verwendung sowie bestehende Risiken, insbesondere betreffend eine nicht sachgemäße Verwendung, der Produkte zu informieren und diese Informationen auch seinen Abnehmern zu übermitteln. Eine Haftung des Herstellers für Schäden, die durch nicht sachgemäße Verwendung der Produkte entstehen, ist ausgeschlossen.

9.3.
Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten für vertragliche und außervertragliche Ansprüche. Die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften, vertraglicher Vereinbarung oder Zusicherung sowie wegen Personschäden und deren Folgen bleibt unberührt.


10. Abtretungsausschluss

10.1.
Eine Abtretung von Forderungen des Kunden, die keine Geldforderungen sind, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Herstellers. Der Hersteller wird die Zustimmung nur dann verweigern, wenn hierfür sachliche Gründe gegeben sind.


11. Aufrechnung, Zurückbehaltung

11.1.
Der Kunde kann mit eigenen Ansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dasselbe gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, es sei denn das Zurückbehaltungsrecht ist auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung des Herstellers zurückzuführen.

11.2.
Der Kunde kann darüber hinaus ein Zurückbehaltungsrecht nur insoweit geltend machen, als seine Rechte auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen wie die Ansprüche des Herstellers, gegenüber denen der Kunde die bezeichneten Rechte geltend macht.


12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

12.1.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Herstellers.

12.2.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist, sofern nicht gesetzliche ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben ist, der Sitz des Herstellers. Der Hersteller ist aber darüber hinaus berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

12.3.
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen zum Einheitlichen UN-Kaufrecht beweglicher Sachen (CISG).

Kleinmaischeid, den 01. Januar 2006


Produktportfolio

Von Fallschutzplatten bis hin zu Spiel- und Sportgeräten